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BVerwG, 23.05.1957 - I C 168.54 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Prüfung der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit eines Kraftwagens - Vorliegen von Verfahrensmängeln
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 25.10.1955 - I C 86.53
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Auszug aus BVerwG, 23.05.1957 - I C 168.54
Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß der von einem Beteiligten ausgesprochene Verzicht auf eine mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht mehr widerrufen werden kann, wenn - wie das hier zutrifft - auch der andere Verfahrensbeteiligte eine solche Verzichtserklärung abgegeben hat (vgl. die Entscheidungen vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I C 86.53 - [DÖV 1956 S. 411], vom 27. Juli 1956 - BVerwG V C 85.55 - und vom 7. Mai 1957 - BVerwG I CB 37.57/II -). - BVerwG, 09.06.1954 - II C 223.53
Auszug aus BVerwG, 23.05.1957 - I C 168.54
Wenn das Berufungsgericht insoweit seine Urteilsbegründung etwas knapp gefaßt haben mag, so ist das kein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 54 Abs. 2 Buchst. f BVerwGG; daß eine unvollständige Urteilsbegründung die Anwendung dieser Vorschrift nicht rechtfertigt, ist in Rechtslehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, auch von dem erkennenden Gericht in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1954 - BVerwG II C 223.53 - (NJW 1954 S. 1542) bereits ausgesprochen worden, so daß es auch insoweit einer weiteren rechtlichen Klärung nicht bedarf. - BVerwG, 07.05.1957 - I CB 37.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.05.1957 - I C 168.54
Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß der von einem Beteiligten ausgesprochene Verzicht auf eine mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht mehr widerrufen werden kann, wenn - wie das hier zutrifft - auch der andere Verfahrensbeteiligte eine solche Verzichtserklärung abgegeben hat (vgl. die Entscheidungen vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I C 86.53 - [DÖV 1956 S. 411], vom 27. Juli 1956 - BVerwG V C 85.55 - und vom 7. Mai 1957 - BVerwG I CB 37.57/II -). - BVerwG, 19.03.1956 - V C 272.54
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Auszug aus BVerwG, 23.05.1957 - I C 168.54
Ebenso ist die Frage geklärt, daß die Verzichtserklärung dem Gericht gegenüber abzugeben, ihre Rechtswirksamkeit mithin nicht davon abhängig ist, daß sie den übrigen Beteiligten zugestellt wird (vgl. die Entscheidung vom 19. März 1956 - BVerwG V C 272.54 -). - BVerwG, 27.07.1956 - V C 85.55
Auszug aus BVerwG, 23.05.1957 - I C 168.54
Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß der von einem Beteiligten ausgesprochene Verzicht auf eine mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht mehr widerrufen werden kann, wenn - wie das hier zutrifft - auch der andere Verfahrensbeteiligte eine solche Verzichtserklärung abgegeben hat (vgl. die Entscheidungen vom 25. Oktober 1955 - BVerwG I C 86.53 - [DÖV 1956 S. 411], vom 27. Juli 1956 - BVerwG V C 85.55 - und vom 7. Mai 1957 - BVerwG I CB 37.57/II -).
- BVerwG, 20.11.1959 - II C 184.58
Rechtsmittel
Dies ist in Rechtslehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung allgemein anerkannt, auch vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen worden (vgl. u.a.Beschluß vom 23. Mai 1957 - BVerwG I C 168.54 -).